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BĂŒrgermeister
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Ein BĂŒrgermeister leitet die Verwaltung einer Kommune und vertritt diese (auch rechtlich) nach außen. Er wird je nach Gemeindeordnung direkt von den BĂŒrgern bzw. Einwohnern oder indirekt von der betreffenden Kommunalvertretung (bspw. Gemeinderat oder Gemeindevertretung) gewĂ€hlt.

Er ist nur teilweise mit einem Stadt- oder GemeindeprĂ€sident in der Schweiz vergleichbar, da letzterer als primus inter pares dem Gemeinderat – der Exekutive – in politischem Sinne – vorsteht, hingegen ein Gemeindeverwalter die Leitung der Verwaltung der Gemeinde innehat. Letzterer ist ein Verwaltungsangestellter der Gemeinde und kein Regierungsmitglied.

Contents

‱ Geschichte
‱ LĂ€nder
‱ Übersicht
‱ Schweiz
‱ Frankreich
‱ Italien
‱ SĂŒdtirol
‱ San Marino
‱ Ungarn
‱ Literatur
‱ Weblinks

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Deutschland

Von den etwa 10.788 Kommunen in Deutschland werden nur 40 % durch einen hauptamtlichen BĂŒrgermeister verwaltet. Die anderen 60 % sind kleine Kommunen in lĂ€ndlichen RĂ€umen, die meistens in einen ĂŒbergeordneten Gemeindeverband eingegliedert sind.cite-ref-1[1]

In grĂ¶ĂŸeren StĂ€dten Deutschlands gibt es mehrere BĂŒrgermeister (zum Beispiel BaubĂŒrgermeister,cite-ref-2[2] SozialbĂŒrgermeistercite-ref-3[3]), die einem OberbĂŒrgermeister beigeordnet und meist fĂŒr spezielle Aufgabengebiete verantwortlich sind.

Man unterscheidet ĂŒblicherweise bei dem Begriff BĂŒrgermeister bzw. OberbĂŒrgermeister zwischen dem Amtsinhaber als Person (dem sogenannten Organwalter) und dem BĂŒrgermeister als Organ im Sinne einer rechtlich geschaffenen Einrichtung eines VerwaltungstrĂ€gers. Als Organ ist der BĂŒrgermeister bzw. OberbĂŒrgermeister institutionell Behörde der Gemeinde.cite-ref-4[4] In seiner Funktion als Behörde nimmt der BĂŒrgermeister Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist insoweit Teil der Exekutive (vgl. u. a. § 1 Abs. 4 VwVfG).

Der Begriff Erster BĂŒrgermeister wird in Hamburg fĂŒr den Regierungschef benutzt und in großen KreisstĂ€dten und Stadtkreisen in Baden-WĂŒrttemberg fĂŒr den Stellvertreter des OberbĂŒrgermeisters. Besonderheiten wie in den Stadtstaaten und HansestĂ€dten siehe bei den jeweiligen LĂ€ndern weiter unten.

Siehe auch

:

Kommunalwahlrecht (Deutschland)

und

Frauenanteile in Verwaltungsspitzen 2008–2017

Geschichte

Seit dem 13. Jahrhundert standen BĂŒrgermeister an der Spitze des Stadtrats, des Organs der BĂŒrgerschaft zur Selbstverwaltung. Im Mittelalter war neben der mittelhochdeutschen Amtsbezeichnung burge(r)meister das noch Ă€ltere lateinische magister civium in allgemeinem Gebrauch. Meist waren zwei BĂŒrgermeister vorhanden, oft auch mehrere. Einer hatte den Vorsitz im Stadtrat, und alle vollzogen ursprĂŒnglich nur dessen BeschlĂŒsse. AllmĂ€hlich wuchs ihnen die Aufgabe der gesamten Selbstverwaltung zu. Sie erhielten die Polizeigewalt und oft auch die Gerichtsbarkeit in Bagatellsachen (vgl. Bezeichnung Marktrichter in der ungarischen Verwaltung in der k. u. k. Monarchie). Die ursprĂŒngliche Unterordnung unter einen herrschaftlichen Vogt oder Schultheiß wich in der Regel bald einem Nebeneinander. Die BĂŒrgermeister wurden aus dem Kreis der Patrizier oder aus den ZĂŒnften vom Stadtherrn ernannt oder vom Stadtrat gewĂ€hlt. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde die Wahl nach und nach zur Formsache. Die BĂŒrgermeister waren nunmehr vom Stadtherrn ernannte Beamte (die ReichsstĂ€dte bildeten jedoch eine Ausnahme). Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurden die BĂŒrgermeister als Gemeindevorsteher wieder gewĂ€hlt.

Auch die Dorfgemeinde hatte Verwaltungsfunktionen und ĂŒbte die niedere Gerichtsbarkeit aus. Die BĂŒrgermeister (auch Dorfmeister, Bauermeister) waren in den meisten FĂ€llen zunĂ€chst Gemeindeschreiber und -rechner und dem Schultheißen oder dem Heimberger untergeordnet. Im Verlauf der frĂŒhen Neuzeit setzte sich der BĂŒrgermeister in vielen Gemeinden als der wichtigste AmtstrĂ€ger durch. Im Zug dieser Entwicklung erlosch das Schultheiß- oder Heimbergeramt meist vollkommen.

Aufgaben als ehren- und hauptamtlicher BĂŒrgermeister

Der BĂŒrgermeister hat entsprechend der jeweiligen Gemeindeordnung unterschiedliche Aufgaben:

‱ Er ist der Vorsitzende des Stadtrats (ausgenommen in Schleswig-Holstein und Hessen; in Niedersachsen kann er auch Ratsvorsitzender sein, in aller Regel wird hierfĂŒr ein Ratsmitglied gewĂ€hlt).
‱ Er ist der Leiter der Stadtverwaltung.
‱ Er ist fĂŒr die Vorbereitung und Umsetzung der BeschlĂŒsse und des Haushalts verantwortlich.
‱ Er ist der gesetzliche Vertreter der Gemeinde (in Schleswig-Holstein und Hessen nur in Abgrenzung zur Gemeindevertretung und gemeinsam mit dem BĂŒrgervorsteher bzw. StadtprĂ€sidentencite-ref-5[5] zur öffentlichen ReprĂ€sentation).
‱ Er ist der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und legt die Verwaltungsstruktur fest.
‱ Er ist fĂŒr die sachgerechte Erledigung der Pflichtaufgaben nach Weisung (bspw. Bau- und Gewerbeaufsicht, Meldewesen, Wohnungsbauförderung) sowie der Auftragsangelegenheiten (StandesĂ€mter, Untere Verkehrsaufsicht, Wahlen) verantwortlich,
‱ Er ist bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen qua Amt Gemeindewahlleiter bzw. Gemeindewahlbehörde und fĂŒr die Vorbereitung und DurchfĂŒhrung einer jeden Wahl im Gemeindegebiet verantwortlich.
‱ Er kann mit entsprechender Fortbildung als Eheschließungsstandesbeamter bestellt werden, wenngleich mit weniger Befugnissen als hauptamtliche Standesbeamtecite-ref-6[6].

Aufgaben als OberbĂŒrgermeister und Regierender BĂŒrgermeister

In den meisten grĂ¶ĂŸeren, vor allem in kreisfreien StĂ€dten, gibt es in Deutschland einen OberbĂŒrgermeister sowie einen oder mehrere Beigeordnete, die gelegentlich die Amtsbezeichnung BĂŒrgermeister fĂŒhren. Der Regierende BĂŒrgermeister von Berlin, der Erste BĂŒrgermeister von Hamburg und der PrĂ€sident des Senats der Freien Hansestadt Bremen mit der Amtsbezeichnung BĂŒrgermeister (Art. 114 der Landesverfassung) entsprechen zusĂ€tzlich den MinisterprĂ€sidenten der anderen LĂ€nder, sind deshalb gleichzeitig Mitglied im Bundesrat und können turnusgemĂ€ĂŸ Stellvertreter des BundesprĂ€sidenten sein.

Neben den gemeindlichen Aufgaben (Gemeinde und GemeindeverbĂ€nde), fallen einem BĂŒrgermeister in einer kreisfreien Stadt also jene Aufgaben zu, die dem Landrat (Kreisverwaltung) obliegen. Weiter fallen einem BĂŒrgermeister in Stadtstaaten jene Aufgaben (Landesregierung) zu, die dem MinisterprĂ€sidenten bzw. einer Landesregierung obliegen. In den anderen BundeslĂ€ndern kann die Amtsbezeichnung BĂŒrgermeister auch lediglich eine stellvertretende oder ehrenamtliche Funktion bezeichnen, die nur mit wenigen Aufgaben und Kompetenzen verbunden ist.

Siehe auch

:

OberbĂŒrgermeister

,

Regierender BĂŒrgermeister von Berlin

und

Erster BĂŒrgermeister

Kontrolle, Aufsicht und Dienstvorgesetzter

Ein BĂŒrgermeister samt seiner Gemeindeverwaltung unterstehen je nach Bundesland einer unterschiedlichen geregelten Kontrolle und Aufsicht. Jedes Mitglied einer schleswig-holsteinischen Gemeindevertretung verfĂŒgt beispielsweise ĂŒber ein umfangreiches Akteneinsicht- und Auskunftsrecht, welches es beim BĂŒrgermeister direkt geltend machen kann. Haben Mitglieder der Gemeindevertretung bei Personalentscheidungen mitzuwirken, so muss der BĂŒrgermeister auch hier Auskunft erteilen und beispielsweise Einsicht in die Personalakte gewĂ€hren.

Über das Organ BĂŒrgermeister ist die Kommunalaufsicht eines jeden Bundeslandes zustĂ€ndig. Sie kann im Ernstfall von der Ersatzvornahme Gebrauch machen, um eine zuvor erlassene Anordnung selbst und auf Kosten der Gemeinde durchzufĂŒhren, wenn der BĂŒrgermeister dieser nicht nachgekommen ist. FĂŒr solche FĂ€lle kann auf Zeit ein Beauftragter der Kommunalaufsicht das Organ BĂŒrgermeister ersetzen.

In Schleswig-Holstein wird – schwĂ€cher als in anderen BundeslĂ€ndern mit Magistratsverfassung – durch § 45 b Abs. 5 Gemeindeordnung klargestellt, dass der BĂŒrgermeister als reiner Verwaltungschef handelt. Darin ist beschrieben, dass der Hauptausschuss einer jeden Gemeindevertretung die Stellung eines Dienstvorgesetzten ohne Disziplinarrecht gegenĂŒber dem BĂŒrgermeister einnimmt.cite-ref-7[7] Dies war Teil einer Reform weg von der ursprĂŒnglichen Magistratsverfassung. Das Recht der Abwahl durch die Gemeinde bzw. Gemeindevertretung blieb davon unberĂŒhrt.

LĂ€nder

Die BĂŒrgermeister sind je nach Bundesland, nach GrĂ¶ĂŸe der Gebietskörperschaft und gegebenenfalls nach Funktion (zum Beispiel Zweiter BĂŒrgermeister, ehrenamtlicher BĂŒrgermeister) in Deutschland in unterschiedlichen Besoldungsgruppen; die Rechtsgrundlagen sind verschieden benannt (in Nordrhein-Westfalen: Eingruppierungsverordnung). Der OberbĂŒrgermeister von MĂŒnchen ist in Besoldungsgruppe B 11 der Besoldungsordnung B eingruppiert.

Siehe auch

:

Liste der deutschen OberbĂŒrgermeister

Baden-WĂŒrttemberg

→

Hauptartikel

:

BĂŒrgermeister (Baden-WĂŒrttemberg)

Der BĂŒrgermeister in Baden-WĂŒrttemberg ist qua Amt Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen. Die Amtszeit betrĂ€gt acht Jahre. Das baden-wĂŒrttembergische Kommunalrecht folgt dem Modell der SĂŒddeutschen Ratsverfassung.

Bayern

In Bayern wird der erste BĂŒrgermeister (amtliche Bezeichnung: „erster BĂŒrgermeister“ oder „erste BĂŒrgermeisterin“)cite-ref-8[8] und seit 1908 auch der OberbĂŒrgermeister (amtliche Bezeichnung: „OberbĂŒrgermeister“ oder „OberbĂŒrgermeisterin“) von den BĂŒrgern einer Gemeinde direkt gewĂ€hlt.cite-ref-9[9] Die Amtszeit betrĂ€gt sechs Jahre (Art. 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GLKrWG). Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit der gĂŒltigen Stimmen notwendig. Wird diese im ersten Wahlgang von keinem der Kandidaten erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die Rechtsgrundlage hierfĂŒr ist das Bayerische Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (Art. 46 GLKrWG).

Der erste BĂŒrgermeister vertritt die Gemeinde nach außen, fĂŒhrt den Vorsitz im Gemeinde-, Marktgemeinde- bzw. Stadtrat und vollzieht seine BeschlĂŒsse. Er hat im Gemeinde-/Stadtrat volles Stimmrecht. In kreisfreien Gemeinden und in Großen KreisstĂ€dten fĂŒhrt er die Bezeichnung „OberbĂŒrgermeister“. In diesen Gemeinden und in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist er Beamter auf Zeit (berufsmĂ€ĂŸiger BĂŒrgermeister). In kreisangehörigen Gemeinden, die mehr als 2.500, aber höchstens 5.000 Einwohner haben, ist der erste BĂŒrgermeister grundsĂ€tzlich ebenfalls berufsmĂ€ĂŸiger BĂŒrgermeister, jedoch kann der Gemeinderat spĂ€testens am 90. Tag vor einer BĂŒrgermeisterwahl durch Satzung bestimmen, dass er Ehrenbeamter (ehrenamtlicher BĂŒrgermeister) sein soll. In Gemeinden mit bis zu 2.500 Einwohnern ist der BĂŒrgermeister grundsĂ€tzlich ehrenamtlich tĂ€tig, wenn nicht der Gemeinderat spĂ€testens am 90. Tag vor einer BĂŒrgermeisterwahl durch Satzung etwas anderes bestimmt. (Art. 34 BayGO)

Eine Gemeinde benötigt zwingend einen weiteren BĂŒrgermeister, der vom Gemeinderat aus seinen Mitgliedern gewĂ€hlt wird, und kann auf dieselbe Weise auch noch einen zweiten weiteren BĂŒrgermeister wĂ€hlen (Art. 35 Abs. 1 S. 1 BayGO).cite-ref-10[10] Die weiteren BĂŒrgermeister sind grundsĂ€tzlich Ehrenbeamte, wenn nicht der Gemeinderat etwas anderes bestimmt (Art. 35 Abs. 1 S. 2 BayGO). Die Amtsbezeichnung der weiteren BĂŒrgermeister lautet grundsĂ€tzlich „zweiter BĂŒrgermeister“ bzw. „zweite BĂŒrgermeisterin“ und ggf. „dritter BĂŒrgermeister“ bzw. „dritte BĂŒrgermeisterin“.cite-ref-11[11] Gibt es in der Gemeinde bzw. Stadt einen OberbĂŒrgermeister, dann bezeichnet man die weiteren BĂŒrgermeister abweichend hierzu als „BĂŒrgermeister“ bzw. „BĂŒrgermeisterin“ und sodann als „zweiter BĂŒrgermeister“ bzw. „zweite BĂŒrgermeisterin“.cite-ref-12[12]

Die gesetzlichen Grundlagen fĂŒr die Rechtsstellung der BĂŒrgermeister befinden sich in der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO) und in dem bayerischen Gesetz ĂŒber kommunale Wahlbeamte (KWBG).

Brandenburg

In Brandenburg wird der BĂŒrgermeister seit 1993 direkt gewĂ€hlt. In den kreisfreien StĂ€dten (Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam) trĂ€gt er die Bezeichnung OberbĂŒrgermeister. In amtsangehörigen Gemeinden ist der BĂŒrgermeister ehrenamtlich tĂ€tig, in amtsfreien Gemeinden ist er hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Der ehrenamtliche BĂŒrgermeister wird zugleich mit der Gemeindevertretung auf fĂŒnf Jahre gewĂ€hlt. Der hauptamtliche BĂŒrgermeister oder OberbĂŒrgermeister wird als hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewĂ€hlt. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit der gĂŒltigen Stimmen notwendig. Erzielt keiner der Kandidaten diese im ersten Wahlgang, kommt es zu einer Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen. Diese Mehrheit muss jeweils mindestens 15 % der wahlberechtigten Personen umfassen. ErhĂ€lt kein Bewerber diese Mehrheit, so wĂ€hlt in diesem Fall die Vertretung den BĂŒrgermeister oder OberbĂŒrgermeister.

In den Ortsteilen von StĂ€dten und Gemeinden wird der Ortsvorsteher (vormals OrtsbĂŒrgermeister) vom Ortsbeirat aus dessen Mitte heraus gewĂ€hlt.

Hessen

→

Hauptartikel

:

BĂŒrgermeister (Hessen)

In Hessen sind die Kommunen nach der sogenannten Magistratsverfassung organisiert, die dem BĂŒrgermeister auch nach der EinfĂŒhrung der Direktwahl im Jahr 1992 eine relativ schwache Stellung gegenĂŒber der Gemeindevertretung gibt. Rechtsgrundlage ist die Hessische Gemeindeordnung (HGO).

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern wird der BĂŒrgermeister seit 1999 direkt gewĂ€hlt. In den beiden kreisfreien StĂ€dten Rostock und Schwerin sowie in den Großen KreisstĂ€dten Greifswald, Neubrandenburg und Stralsund lautet die Amtsbezeichnung OberbĂŒrgermeister. Das Stadtoberhaupt der Großen Kreisstadt Wismar trĂ€gt in hanseatischer Tradition den Titel BĂŒrgermeister. Die Amtszeit betrĂ€gt nach dem Kommunalwahlrecht in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mindestens sieben und höchstens neun Jahre; NĂ€heres regelt die Hauptsatzung. Die Wahl findet unabhĂ€ngig von der Wahl des Gemeinderats statt. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist die Amtszeit des BĂŒrgermeisters an die Wahlperiode der Gemeindevertretung gebunden, sie dauert also fĂŒnf Jahre. Der direkt gewĂ€hlte BĂŒrgermeister kann nur durch BĂŒrgerentscheid abberufen werden.

Niedersachsen

In Niedersachsen ist der BĂŒrgermeister hauptamtlich tĂ€tig. In Samtgemeinden gilt das allerdings nur fĂŒr den SamtgemeindebĂŒrgermeister; die BĂŒrgermeister der Mitgliedsgemeinden sind ehrenamtlich tĂ€tig. In kreisfreien StĂ€dten, großen selbstĂ€ndigen StĂ€dten und den StĂ€dten Hannover und Göttingen trĂ€gt der BĂŒrgermeister die Bezeichnung OberbĂŒrgermeister. Der hauptamtliche BĂŒrgermeister wird in reprĂ€sentativen Angelegenheiten durch stellvertretende BĂŒrgermeister unterstĂŒtzt, die ehrenamtlich tĂ€tig sind; in kreisfreien und großen selbstĂ€ndigen StĂ€dten, in Hannover und Göttingen fĂŒhren diese Stellvertreter die Bezeichnung BĂŒrgermeister. Der hauptamtliche BĂŒrgermeister wird in Niedersachsen unmittelbar durch die Einwohner der Gemeinde/Stadt gewĂ€hlt. Er ist nicht kraft seines Amtes Vorsitzender des Rates und kann seit Inkrafttreten des NiedersĂ€chsischen Kommunalverfassungsgesetzes am 1. November 2011 nach § 61 NKomVG auch nicht mehr dazu gewĂ€hlt werden. Seine Amtszeit betrĂ€gt 8 Jahre; sie ist damit 3 Jahre lĂ€nger als die der Mitglieder des Rates. Entsprechend mĂŒssen Wahlen zum Rat und fĂŒr das Amt des BĂŒrgermeisters nicht gleichzeitig erfolgen. Die ehrenamtlichen BĂŒrgermeister der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden werden vom Rat auf die Dauer der Wahlperiode gewĂ€hlt.

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen wird der BĂŒrgermeister bzw. in kreisfreien StĂ€dten der OberbĂŒrgermeister von den BĂŒrgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewĂ€hlt. Der Gemeinderat wĂ€hlt bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreter, welche die Bezeichnung „BĂŒrgermeister/BĂŒrgermeisterin“ fĂŒhren. Der BĂŒrgermeister kann von den BĂŒrgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewĂ€hlt werden. Der BĂŒrgermeister leitet die Verwaltung und ist kommunaler Wahlbeamter auf Zeit. Sind Beigeordnete bestellt, bilden sie zusammen mit dem BĂŒrgermeister und KĂ€mmerer den Verwaltungsvorstand. Der BĂŒrgermeister fungiert als Ratsvorsitzendercite-ref-13[13]. Die Gemeindeverwaltung ist mit allen öffentlichen Aufgaben der Stadt betraut und wird vom OberbĂŒrgermeister geleitet.cite-ref-14[14]

Bis 1994 bestand eine Aufteilung in den Chef der Verwaltung und Vertreter der Kommune in allen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten (Oberstadt-, Stadt- bzw. Gemeindedirektor) und den ehrenamtlich tĂ€tigen BĂŒrgermeister als Vorsitzenden des Rates. Dieses System war nach dem Zweiten Weltkrieg 1945 von der britischen Besatzungsmacht eingefĂŒhrt worden. Es wurde auch als kommunale Doppelspitze bezeichnet. Nach Abschaffung der Doppelspitze wurden die BĂŒrgermeister zunĂ€chst vom Rat gewĂ€hlt.

Seit der Kommunalwahl 1999 erfolgte die Direktwahl der hauptamtlichen BĂŒrgermeister in StĂ€dten und Gemeinden durch die BĂŒrger fĂŒr eine Amtszeit von fĂŒnf Jahren. Die Amtszeit wurde in dem Jahr 2007 mit dem Gesetz zur StĂ€rkung der kommunalen Selbstverwaltung auf sechs Jahre verlĂ€ngert, um die Wahl der BĂŒrgermeister von der Wahl der RĂ€te zu entkoppeln.cite-ref-15[15] Durch das Gesetz zur StĂ€rkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 ist die Amtszeit wieder auf fĂŒnf Jahre verkĂŒrzt. Seit 2020 sind die BĂŒrgermeisterwahlen mit den Wahlen der Stadt- und GemeinderĂ€te verbunden.cite-ref-16[16]

Rheinland-Pfalz

Die Gemeinden in Rheinland-Pfalz werden Ortsgemeinde genannt, soweit ihnen nicht die Stadtrechte verliehen sind und sie einer Verbandsgemeinde angehören. Der Vorsteher einer Ortsgemeinde wird als OrtsbĂŒrgermeister bezeichnet, der ehrenamtlich tĂ€tig ist. Ist die Gemeinde eine Stadt, so fĂŒhrt der Vorsteher die Amtsbezeichnung StadtbĂŒrgermeister. Einer Verbandsgemeinde gehören mehrere Ortsgemeinden oder StĂ€dte an, der Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung fĂŒhrt die Amtsbezeichnung BĂŒrgermeister und ist hauptamtlich tĂ€tig. Verbandsfreie, aber kreisangehörige Gemeinden sind in der Regel StĂ€dte. Der Vorsteher einer solchen Gemeinde oder Stadt heißt unabhĂ€ngig vom Typus der Gemeinde BĂŒrgermeister (nicht etwa StadtbĂŒrgermeister) und ist ebenfalls hauptamtlich tĂ€tig. Der BĂŒrgermeister einer kreisfreien Stadt oder einer großen kreisangehörigen Stadt wird als OberbĂŒrgermeister tituliert. Die Amtszeit der hauptamtlichen BĂŒrgermeister dauert acht Jahre, die der ehrenamtlichen BĂŒrgermeister entspricht der Wahlzeit des Gemeinderats (zurzeit fĂŒnf Jahre).

Siehe auch

:

Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz)

Saarland

Im Saarland ist die Wahl des BĂŒrgermeisters im Kommunalselbstverwaltungsgesetz (§§ 54 ff. KSVG) geregelt.cite-ref-17[17] Er wird direkt von den Wahlberechtigten fĂŒr die Dauer von zehn Jahren (§ 31 Abs. 2 KSVG) gewĂ€hlt. Wer von den Bewerbern fĂŒr das BĂŒrgermeisteramt im ersten Wahlgang mehr als die HĂ€lfte der abgegebenen und gĂŒltigen Stimmen erhĂ€lt, ist BĂŒrgermeister der Gemeinde. Sofern keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit auf sich vereinigen kann, treten die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, im entscheidenden zweiten Wahlgang gegeneinander an (§ 56 i. V. m. § 46 KSVG).

Die Abwahl des BĂŒrgermeisters muss vom Gemeinderat eingeleitet werden. Hierzu ist eine erste Abstimmung notwendig, in der ein entsprechender Antrag von mindestens der HĂ€lfte der Mitglieder unterstĂŒtzt wird (§ 58 KSVG). Sofern mehrheitlich fĂŒr den Antrag votiert wurde, kann frĂŒhestens nach zwei Wochen ein Beschluss ĂŒber den Antrag gefasst werden. Hier ist eine Zweidrittelmehrheit bei namentlicher Abstimmung notwendig. Nach erfolgreicher Beschlussfassung des Gemeinderats bedarf es einer Abwahl durch die Wahlberechtigten. Um den BĂŒrgermeister aus dem Amt zu entfernen, bedarf es einer einfachen Mehrheit am Wahltag, wobei mindestens 30 % der Wahlberechtigten fĂŒr eine Abwahl votieren mĂŒssen. Die Abwahl eines BĂŒrgermeisters vor Ende der Amtszeit wurde im Saarland erst einmal erfolgreich durchgefĂŒhrt. Wolfgang Stengel, BĂŒrgermeister der Gemeinde Schiffweiler, wurde am 29. MĂ€rz 2010 durch die Bekanntgabe des Wahlergebnisses offiziell als BĂŒrgermeister abgewĂ€hlt.cite-ref-18[18]cite-ref-19[19]

Sachsen

In Sachsen wird seit 1994 der BĂŒrgermeister alle sieben Jahre direkt gewĂ€hlt. In Kreisfreien StĂ€dten und Großen KreisstĂ€dten fĂŒhrt der BĂŒrgermeister die Bezeichnung OberbĂŒrgermeister. In Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern ist der BĂŒrgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit. In kleineren Gemeinden ist der BĂŒrgermeister ehrenamtlich tĂ€tig, in StĂ€dten und Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern (sofern diese weder einem Verwaltungsverband oder einer Verwaltungsgemeinschaft angehören) kann aber in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass der BĂŒrgermeister hauptamtlich tĂ€tig ist. Hauptamtliche BĂŒrgermeister dĂŒrfen nur gewĂ€hlt werden, wenn sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

UnabhĂ€ngig von der GrĂ¶ĂŸe der Gemeinde ist der BĂŒrgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit, wenn die Gemeinde erfĂŒllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist.

GrĂ¶ĂŸere Kommunen können, Kreisfreie StĂ€dte mĂŒssen einen oder mehrere Beigeordnete als Stellvertreter des BĂŒrgermeisters haben. Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat fĂŒr eine Dauer von sieben Jahren gewĂ€hlt, sie sind Wahlbeamte auf Zeit. In kleineren Kommunen werden meist zwei stellvertretende BĂŒrgermeister vom Gemeinderat gewĂ€hlt, die ehrenamtlich arbeiten.

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wird der BĂŒrgermeister seit 1994 direkt gewĂ€hlt.

Siehe auch

:

Verbandsgemeinde (Sachsen-Anhalt)

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein werden in hauptamtlich gefĂŒhrten Gemeinden und StĂ€dten die BĂŒrgermeister direkt vom Volk fĂŒr eine Amtszeit von sechs bis acht Jahren gewĂ€hlt; die genaue Amtszeit wird in der Hauptsatzung der Gemeinde bzw. Stadt festgelegt. Wird eine Gemeinde nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich verwaltet (in der Regel sind dies amtsangehörigen Gemeinden), so wird der BĂŒrgermeister von der Gemeindevertretung oder in Gemeinden bis zu 70 Einwohnern von der Gemeindeversammlung gewĂ€hlt.

In kreisfreien und in großen kreisangehörigen StĂ€dten kann die Stadtvertretung in der Hauptsatzung die Amtsbezeichnung OberbĂŒrgermeister fĂŒr den BĂŒrgermeister vorsehen. In LĂŒbeck blieb die Amtsbezeichnung BĂŒrgermeister aus historischen GrĂŒnden erhalten, obwohl der LĂŒbecker BĂŒrgermeister von seinem Rang mit einem OberbĂŒrgermeister vergleichbar ist.

Die Vertretung des BĂŒrgermeisters ist in den Gemeinden und StĂ€dten unterschiedlich regelbar. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden gibt es meist zwei oder drei Stellvertreter. In Gemeinden ab 20.000 Einwohnern können hauptamtliche StadtrĂ€te dem BĂŒrgermeister beigeordnet werden. Jedoch können auch ehrenamtliche Stellvertreter mit entsprechenden Amtsbezeichnungen hinzugewĂ€hlt werden.

ThĂŒringen

In ThĂŒringen wird der BĂŒrgermeister seit 1994 direkt fĂŒr eine regelmĂ€ĂŸige Amtszeit von sechs Jahren gewĂ€hlt. In kreisfreien und Großen kreisangehörigen StĂ€dten fĂŒhrt er die Amtsbezeichnung OberbĂŒrgermeister.

Stadtstaaten

In den Stadtstaaten haben die BĂŒrgermeister die Funktion, die einem MinisterprĂ€sidenten in den anderen LĂ€ndern vergleichbar ist. Sie sind Landes- und Stadtoberhaupt zugleich. Auch ihre Stellvertreter tragen den Titel BĂŒrgermeister. WĂ€hrend in den Freien HansestĂ€dten Bremen und Hamburg traditionell der Titel BĂŒrgermeister statt OberbĂŒrgermeister fĂŒr das Staatsoberhaupt verwendet wird, entstand der Begriff Regierender BĂŒrgermeister zunĂ€chst fĂŒr das Landesoberhaupt von West-Berlin, nachdem 1948 ein OberbĂŒrgermeister fĂŒr Ost-Berlin eingesetzt worden war. 1991 erfolgte die Wahl eines Regierenden BĂŒrgermeisters dann fĂŒr Gesamt-Berlin.

Berlin

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Hauptartikel

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Regierender BĂŒrgermeister von Berlin

In Berlin ist der Regierende BĂŒrgermeister Landes- und Stadtoberhaupt zugleich. Er wird vom Abgeordnetenhaus von Berlin gewĂ€hlt. Er bildet mit den von ihm ernannten Senatoren (Ministern), denen je eine Senatsverwaltung (Ministerium) untersteht, den Senat von Berlin.

Unter dem Titel BĂŒrgermeister ernennt er zwei Senatoren zu seinen Stellvertretern.

Die Verwaltungsvorsteher der BezirksĂ€mter in den zwölf Bezirken Berlins tragen die Bezeichnung BezirksbĂŒrgermeister.cite-ref-20[20]

Bremen

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Hauptartikel

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Bremer BĂŒrgermeister

In der Freien Hansestadt Bremen ist der BĂŒrgermeister und PrĂ€sident des Senats Landesoberhaupt und zugleich Oberhaupt der Stadt Bremen (nicht jedoch Bremerhavens). Der PrĂ€sident des Senats wird vom Landesparlament, der Bremischen BĂŒrgerschaft, gewĂ€hlt, die anschließend den weiteren Senat der Freien Hansestadt Bremen als Landesregierung wĂ€hlt. Der PrĂ€sident des Senats und ein weiterer vom Senat aus den eigenen Reihen zu wĂ€hlender Senator als sein Stellvertreter sind BĂŒrgermeister (beide werden aus Tradition so offiziell bezeichnet). Beide BĂŒrgermeister sind zugleich Senatoren (Minister). Ihnen unterstehen wie den ĂŒbrigen Senatoren verschiedene senatorische Behörden (Ministerium).

In der Seestadt Bremerhaven wird der Magistrat (Stadtrat), bestehend aus dem OberbĂŒrgermeister, dem BĂŒrgermeister (Stellvertreter) und den Magistratsmitgliedern, auf der Grundlage einer kommunalen Verfassung von der Stadtverordnetenversammlung gewĂ€hlt.

Hamburg

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Hauptartikel

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Erster BĂŒrgermeister

In der Freien und Hansestadt Hamburg ist der Erste BĂŒrgermeister Landes- und Stadtoberhaupt zugleich. Er wird vom Landesparlament, der Hamburgischen BĂŒrgerschaft, gewĂ€hlt. Er ernennt seinen Stellvertreter den Zweiten BĂŒrgermeister und die ĂŒbrigen Senatoren (Minister), die von der BĂŒrgerschaft zu bestĂ€tigen sind. Diese bilden die Landesregierung, den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Erste BĂŒrgermeister ist PrĂ€sident des Senats. Der Zweite BĂŒrgermeister ist zugleich Senator. Wie den ĂŒbrigen Senatoren untersteht ihm eine Senatsbehörde (Ministerium).

Die Bezirksamtsleiter als Verwaltungsleiter eines der sieben BezirksĂ€mter der Bezirke in Hamburg werden umgangssprachlich gelegentlich als BezirksbĂŒrgermeister tituliert. Insbesondere in den ehemaligen selbstĂ€ndigen StĂ€dten, die nach Eingemeindung zu Hamburg 1938 ihre eigenen BĂŒrgermeister verloren, ist dies manchmal der Fall.

Übersicht

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| Land | Art des Amtes | Amtsdauer | Nominierung durch | Wahlverfahren 1. Wahlgang | Wahlverfahren 2. Wahlgang | Abwahl | Altersgrenzen | Stellung | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Baden-WĂŒrttemberg | ehrenamtlich (in der Regel weniger als 2000 Einwohner) | 8 Jahre | Einzelbewerbung | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang [ 21 ] | nein | mindestens 18 Jahre [ 21 ] | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats | |
| Baden-WĂŒrttemberg | hauptamtlich | 8 Jahre | Einzelbewerbung | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang [ 21 ] | nein | mindestens 18 Jahre [ 21 ] | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats | |
| Bayern | ehrenamtlich (in der Regel weniger als 5000 Einwohner) | 6 Jahre | Parteien/WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | nein | mindestens 18 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats | |
| Bayern | | 6 Jahre | Parteien/WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | nein | mindestens 18 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats | |
| Berlin | Regierender BĂŒrgermeister | in der Regel 5 Jahre | Fraktionen des Abgeordnetenhauses | durch das Abgeordnetenhaus (absolute Mehrheitswahl) | durch das Abgeordnetenhaus (absolute Mehrheitswahl) | ja konstruktives Misstrauensvotum (absolute Mehrheitswahl) | mindestens 18 Jahre | Regierungschef | |
| Brandenburg | ehrenamtlich (amtsangehörige Gemeinden) [ Anm. 3 ] | 5 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien/WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl und Zustimmungsquorum von 15 % der Wahlberechtigten | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang und Zustimmungsquorum von 15 % der Wahlberechtigten (bei NichterfĂŒllung Wahl durch Gemeindevertretung) | ja durch Gemeindevertretung (Zweidrittel­mehrheit) oder BĂŒrger (gestaffeltes Quorum 25–15 %) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 25 % der Wahlberechtigten | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender der Vertretung | |
| Brandenburg | hauptamtlich | 8 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien/WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl und Zustimmungsquorum von 15 % der Wahlberechtigten | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang und Zustimmungsquorum von 15 % der Wahlberechtigten (bei NichterfĂŒllung Wahl durch Gemeindevertretung) | ja durch Gemeindevertretung (Zweidrittel­mehrheit) oder BĂŒrger (gestaffeltes Quorum 25–15 %) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 25 % der Wahlberechtigten | mindestens 18 Jahre | Leiter der Verwaltung und Mitglied der Gemeindevertretung | |
| Bremen | BĂŒrgermeister (PrĂ€sident des Senats, Bremen) | in der Regel 4 Jahre | Fraktionen der BĂŒrgerschaft | durch die BĂŒrgerschaft (absolute Mehrheitswahl) | durch die BĂŒrgerschaft (absolute Mehrheitswahl) | ja konstruktives Misstrauensvotum (absolute Mehrheitswahl) | mindestens 18 Jahre | Regierungschef | |
| Bremen | OberbĂŒrgermeister (Bremerhaven) | 6 Jahre | Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung | durch die Stadtverordnetenversammlung (absolute Mehrheitswahl) | durch die Stadtverordnetenversammlung (absolute Mehrheitswahl) | Ja destruktives Misstrauensvotum (Zweidrittel­mehrheit) | mindestens 18 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Magistrats | |
| Hessen | hauptamtlich | 6 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WÀhlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | ja durch Gemeindevertretung (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten | mindestens 18 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeindevorstands | |
| Hamburg | Erster BĂŒrgermeister (PrĂ€sident des Senats) | in der Regel 5 Jahre | Fraktionen der BĂŒrgerschaft | durch die BĂŒrgerschaft (absolute Mehrheitswahl) | durch die BĂŒrgerschaft (absolute Mehrheitswahl) | ja konstruktives Misstrauensvotum (absolute Mehrheitswahl) | mindestens 18 Jahre | Regierungschef | |
| Mecklenburg-Vorpommern | ehrenamtlich (amtsangehörige Gemeinden) | 5 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WÀhlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | ja durch Gemeindevertretung (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Zweidrittel­mehrheit und Zustimmungsquorum ein Drittel der Wahlberechtigten | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender der Gemeindevertretung | |
| Mecklenburg-Vorpommern | hauptamtlich | 7–9 Jahre (Hauptsatzung) | Einzelbewerbung/Parteien WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | ja durch Gemeindevertretung (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Zweidrittel­mehrheit und Zustimmungsquorum ein Drittel der Wahlberechtigten | 18–60/64 (bei Wiederwahl) | Leiter der Verwaltung | |
| Niedersachsen | ehrenamtlich (Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden) | 5 Jahre | Ratsmitglieder | durch Rat (absolute Mehrheitswahl) | durch Rat (absolute Mehrheitswahl) | ja durch den Rat mit Zweidrittel­mehrheit | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender des Rates | |
| Niedersachsen | hauptamtlich | 8 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | Ja durch Rat (3/4-Mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 25 % der Wahlberechtigten | 23–67 Jahre | Leiter der Verwaltung und Ratsmitglied | |
| Nordrhein-Westfalen | hauptamtlich | 5 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | ja durch Rat (Zweidrittel­mehrheit) oder BĂŒrger (Quorum gestaffelt 20–15 %) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 25 % der Wahlberechtigten | mindestens 23 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Rates | |
| Rheinland-Pfalz | ehrenamtlich (verbandsangehörige Gemeinden) | 5 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WÀhlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | nein | mindestens 23 Jahre | Vorsitzender des Gemeinderats | |
| Rheinland-Pfalz | hauptamtlich | 8 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | Ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten | 23–65 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderates | |
| Saarland | hauptamtlich | 10 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten | 25–65 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats (ohne Stimmrecht) | |
| Sachsen | ehrenamtlich (in der Regel weniger als 5000 Einwohner) | 7 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | relative Mehrheitswahl, neuer Wahlgang; nur Kandidaten aus dem ersten Wahlgang | ja durch Gemeinderat (Dreiviertelmehrheit) oder BĂŒrger (Quorum ein Drittel, kann in StĂ€dten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis auf 1/5 gesenkt werden) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 50 % der Wahlberechtigten | 18–65 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats | |
| Sachsen | hauptamtlich | 7 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | relative Mehrheitswahl, neuer Wahlgang; nur Kandidaten aus dem ersten Wahlgang | ja durch Gemeinderat (Dreiviertelmehrheit) oder BĂŒrger (Quorum ein Drittel, kann in StĂ€dten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis auf 1/5 gesenkt werden) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 50 % der Wahlberechtigten | 18–65 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats | |
| Sachsen-Anhalt | ehrenamtlich (Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und von Verbandsgemeinden) | 7 Jahre | Einzelbewerbung | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender des Gemeinderats | |
| Sachsen-Anhalt | hauptamtlich | 7 Jahre | Einzelbewerbung | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten | 21–65 Jahre | Leiter der Verwaltung und Mitglied des Gemeinderats | |
| Schleswig-Holstein | ehrenamtlich (in der Regel amtsangehörige Gemeinden und Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften) | 5 Jahre (mit dem Turnus der jeweiligen Kommunalwahl) | Einzelbewerbung | durch Gemeindevertretung (absolute Mehrheitswahl) | durch Gemeindevertretung (absolute Mehrheitswahl) | ja durch Gemeindevertretung (Zweidrittelmehrheit) | mindestens 18 Jahre | Leiter der Verwaltung und Mitglied der Gemeindevertretung | |
| Schleswig-Holstein | hauptamtlich | 6–8 Jahre (Hauptsatzung) | Einzelbewerbung / im Gemeindevertretung vertretene Parteien und WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | ja durch Gemeindevertretung (Zweidrittel­mehrheit) oder BĂŒrger (Quorum 20 %) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 20 % der Wahlberechtigten | mindestens 18 Jahre [ 22 ] | Leiter der Verwaltung | |
| ThĂŒringen | ehrenamtlich (weniger als 3000 Einwohner) | 6 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten | mindestens 21 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats [ Anm. 4 ] | |
| ThĂŒringen | hauptamtlich | 6 Jahre | Einzelbewerbung/Parteien WĂ€hlergruppen | absolute Mehrheitswahl | absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang | ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; Bei Abstimmung Mehrheit und Zustimmungsquorum 30 % der Wahlberechtigten | 21–65 Jahre | Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats [ Anm. 4 ] | |

cite-note-211. Alle Bezeichnungen gelten analog fĂŒr StĂ€dte und fĂŒr andere Gemeindearten, sofern nichts anderes festgestellt wird.
cite-note-222. In Anlehnung an Kost/Wehling: Kommunalpolitik in den deutschen LĂ€ndern, 2010
cite-note-243. Ausnahme ist immer die TrÀgergemeinde der Verwaltung
cite-note-264. Abweichend davon kann ĂŒber die Hauptsatzung zu Beginn der Amtszeit des Gemeinderats bestimmt werden, dass den Vorsitz ein vom Gemeinderat gewĂ€hltes Gemeinderatsmitglied fĂŒhrt. (§ 23 (1) ThĂŒrKO)

Österreich

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Hauptartikel

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Kommunalwahlrecht (Österreich)

Der BĂŒrgermeister wird in den meisten BundeslĂ€ndern direkt (vom Volk) gewĂ€hlt, in Niederösterreich, der Steiermark und Wien jedoch von den Mitgliedern des Gemeinderates. In Wien ist der BĂŒrgermeister auch Landeshauptmann oder Landeshauptfrau, die Mitglieder des Gemeinderats sind zugleich Abgeordnete des Landtags. Wenn der BĂŒrgermeister nicht direkt gewĂ€hlt wird, stellt meistens die Mehrheitspartei den BĂŒrgermeister. Dies ist aber von den jeweiligen MehrheitsverhĂ€ltnissen im Gemeinderat abhĂ€ngig.

Der Anteil von BĂŒrgermeisterinnen ist sehr gering: Im Jahr 2021 sind es 9 % Frauen.cite-ref-27[23]

Der BĂŒrgermeister ist das geschĂ€ftsfĂŒhrende Organ der Gemeinde und sorgt insbesondere fĂŒr die AusfĂŒhrung der BeschlĂŒsse des Gemeinderates. Er besorgt die Angelegenheiten des ĂŒbertragenen Wirkungsbereichs der Gemeinde im Rahmen der Weisungen von Bund und LĂ€ndern. Die Gemeindebediensteten sind ihm unterstellt. Er vertritt eine Gemeinde auch nach außen. In Krems und Waidhofen an der Ybbs, dies sind jene StatutarstĂ€dte, in denen die Landespolizeidirektion nicht Sicherheitsbehörde I. Instanz ist, ist der BĂŒrgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde Sicherheitsbehörde I. Instanz. Der BĂŒrgermeister ist in allen Gemeinden Fundbehörde sowie Meldebehörde. In Gemeinden, die zum Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion gehören, ist der BĂŒrgermeister auch Passbehörde.

Über die AusfĂŒhrung dieser Funktionen und durch die NĂ€he des Amtsinhabers zur Bevölkerung kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, die auch auf persönlicher Ebene ausgetragen werden. So zeigte eine vom Österreichischen Gemeindebund durchgefĂŒhrte Studie 2019, dass rund 60 % der Teilnehmer stĂ€rkerem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt seien und ĂŒber ein Drittel Drohungen, Beschimpfungen und Verleumdungen ausgesetzt war. In einer anderen Umfrage des Magazins „Kommunal“ gaben rund 42 % der Befragten an, dass sie Erfahrungen mit EinschĂŒchterungsversuchen, Übergriffen, Drohbriefen und Hass-E-Mails bis hin zu tĂ€tlichen Angriffen hatten.cite-ref-28[24] Beispielsweise angefĂŒhrt werden ein Schussattentat (2003, Fohnsdorf), strychninvergiftete Praline (2008, Spitz an der Donau), SĂ€ureattentat (2008, Weißkirchen an der Traun), Zusendung toter Tiere (2010, Ansfelden; 2011, Eidenberg), Morddrohungen und andere Angriffe.cite-ref-29[25] Die Bereitschaft, das Amt eines BĂŒrgermeisters zu ĂŒbernehmen, sinkt daher.cite-ref-30[26] BĂŒrgermeisterinnen und BĂŒrgermeister pochen ĂŒber Anpassungen an die Inflation hinaus auf eine bessere Entlohnung.cite-ref-31[27]

In jeder Gemeinde gibt es als Vertretung einen, zwei oder drei VizebĂŒrgermeister, je nach Wahlergebnis und GemeindegrĂ¶ĂŸe. In manchen BundeslĂ€ndern ist vorgesehen, dass fĂŒr einzelne Ortsteile grĂ¶ĂŸerer Gemeinden Ortsvorsteher als Vertreter des BĂŒrgermeisters bestellt werden können. In Wien werden in den 23 Wiener Gemeindebezirken als Bezirksvertretung bezeichnete Bezirksparlamente gewĂ€hlt, die wiederum jeweils einen Bezirksvorsteher wĂ€hlen. In Graz werden in den 17 Stadtbezirken als BezirksrĂ€te bezeichnete Bezirksparlamente gewĂ€hlt, die wiederum jeweils einen Bezirksvorsteher und dessen Stellvertreter wĂ€hlen.

Nachdem im August 2016 Christian Jachs, der amtierende BĂŒrgermeister von Freistadt, verstarb, musste eine Direktwahl (durch das Volk) – konkret am 4. Dezember 2016 – angesetzt werden, da seit der Wahl, den Gemeinde- und BĂŒrgermeisterwahlen in Oberösterreich im Herbst 2015 noch keine drei Viertel der Legislaturperiode, also vier von sechs Jahren, vergangen waren. Neben der BundesprĂ€sidentenwahl darf eigentlich keine weitere Wahl am selben Tag stattfinden. FĂŒr diesen Fall wurde vom Nationalrat eine Ausnahme beschlossen, um den 4. Wahlgang fĂŒr den BP zugleich mit der BĂŒrgermeisterwahl in Freistadt am 4. Dezember 2016 durchfĂŒhren zu können.cite-ref-32[28]

Ende 2019 haben von den 2096 Gemeinden 177 BĂŒrgermeisterinnen (8,44 %, siehe Frauenanteile in den BundeslĂ€ndern ab 2015).cite-ref-b-rgerm-1999-2019-33-0[29]

Es werde schwieriger, BĂŒrgermeisterinnen und BĂŒrgermeister zu finden.cite-ref-34[30]

| Land | Amtsdauer | Nominierung durch | Wahlverfahren 1. Wahlgang | Wahlverfahren 2. Wahlgang | Abwahl | Altersgrenzen | Stellung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 5 Jahre | Partei/WÀhlergruppe fG [ Anm. 2 ] | absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel [ Anm. 3 ] | in der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhÀngig von Mandatsklausel) | ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit und Beteiligungsquorum 40 % der Wahlberechtigten | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender des Gemeindevorstands, [ Anm. 4 ] Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats |
| KÀrnten | 6 Jahre | Partei/WÀhlergruppe fG | in der Regel absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel, damit auch zum Gemeinderat gewÀhlt | in der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhÀngig von Mandatsklausel) | ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit und Beteiligungsquorum 40 % der Wahlberechtigten | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats |
| Niederösterreich | 5 Jahre | GemeinderÀte aus ihrer Mitte | durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl) | durch Gemeinderat; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (absolute Mehrheitswahl) | ja destruktives Misstrauensvotum; durch Gemeinderat (2/3-Mehrheit) | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats |
| Oberösterreich | 6 Jahre | Partei/WÀhlergruppe fG | in der Regel absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel, damit auch zum Gemeinderat gewÀhlt | in der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhÀngig von Mandatsklausel) | ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats |
| Salzburg | 5 Jahre | Partei/WÀhlergruppe fG | in der Regel absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel | in der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhÀngig von Mandatsklausel) | ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung Mehrheit | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats |
| Steiermark | 5 Jahre | in der Regel stÀrkste Partei im Gemeinderat | durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl) | durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl) | ja destruktives Misstrauensvotum; durch Gemeinderat (absolute Mehrheit) bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats |
| Tirol | 6 Jahre | Partei/WÀhlergruppe fG | in der Regel absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel | in der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhÀngig von Mandatsklausel) | nein | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats |
| Vorarlberg | 5 Jahre | Partei/WÀhlergruppe fG | in der Regel absolute Mehrheitswahl und Mandatsklausel | in der Regel absolute Mehrheitswahl; Stichwahl: die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen im ersten Wahlgang (abhÀngig von Mandatsklausel) | ja durch Gemeinderat (Zweidrittel­mehrheit) einzuleiten; bei Abstimmung absolute Mehrheit und Beteiligungsquorum 40 % der Wahlberechtigten | mindestens 18 Jahre | Vorsitzender des Gemeindevorstands, Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des Gemeinderats |
| Wien | in der Regel 5 Jahre | im Gemeinderat vertretene Parteien | durch Gemeinderat (absolute Mehrheitswahl) | durch Gemeinderat (relative Mehrheitswahl) | ja durch Gemeinderat (absolute Mehrheit) bei Anwesenheit von mindestens der HĂ€lfte der Gemeinderatsmitglieder | mindestens 18 Jahre | Landeshauptmann |

cite-note-355. in Anlehnung an Kost/Wehling: Kommunalpolitik in den deutschen LĂ€ndern, 2010.
cite-note-366. fG: Partei, die auch fĂŒr die Gemeinderatswahl Kandidaten stellt; der BĂŒrgermeisterkandidat ist Listenkopf.
cite-note-377. Mandatsklausel: zugehörige Partei muss mind. 1 Mandat im Gemeinderat nach der Wahl stellen.
cite-note-388. Alle Bezeichnungen gelten analog fĂŒr StatutarstĂ€dte.

Schweiz

In der Schweiz gibt es die Bezeichnung BĂŒrgermeister als Vorsteher einer politischen Gemeinde seit Mitte des 19. Jahrhunderts nicht mehr. Eine vergleichbare Bezeichnung, aber nicht mit direkt analoger Bedeutung, ist von Teilen der politischen Funktion her (als gewĂ€hltes Gemeindeoberhaupt mit zusĂ€tzlichen Aufgaben im Vergleich zum Gemeinderatsgremium, dessen Teil er ist) meist GemeindeprĂ€sident, je nach Ort oder Kanton aber auch StadtprĂ€sident, Gemeindeammann, Stadtammann, Talammann, Bezirkshauptmann etc., in der Welschschweiz PrĂ©sident(e) (NE), Maire (GE, BE, JU) oder Syndic (VD, FR, VS), in der italienischsprachigen Schweiz (TI) Sindaco oder (GR) PodestĂ . Viele der Aufgaben, die einem deutschen BĂŒrgermeister als Einzelperson auferlegt sind, werden nicht vom PrĂ€sidenten, sondern vom Gesamtgremium des meist 5-, 7- oder 9-köpfigen Gemeinderats wahrgenommen. Zudem ist er insbesondere in kleineren Gemeinden nicht Leiter der Gemeindeverwaltung. Diese Funktion ĂŒbt dann ein von der Gemeinde angestellter Gemeindeverwalter aus, was ein rein administratives und kein politisches Amt ist.

Von 1803 bis 1850 wurden die zwei sich als AmtsbĂŒrgermeister abwechselnden RĂ€te der Regierung des Kantons ZĂŒrich als BĂŒrgermeister bezeichnet.

Der Begriff kommt allerdings da und dort auf der Ebene der BĂŒrgergemeinden vor. So lautet etwa die Amtsbezeichnung des PrĂ€sidenten der BĂŒndner BĂŒrgergemeinde Arosa BĂŒrgermeister. Dieser bildet zusammen mit den BĂŒrgerrĂ€ten die Exekutive der BĂŒrgergemeinde.cite-ref-39[31]

Frankreich

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Hauptartikel

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Maire

Der vom Gemeinderat (Conseil municipal) aus den eigenen Reihen gewĂ€hlte BĂŒrgermeister (maire) ist TrĂ€ger der Exekutivgewalt, vertritt die Gemeinde nach außen und verwaltet das Budget.

Liechtenstein

In Liechtenstein erfolgt die freie Wahl der Ortsvorsteher und der ĂŒbrigen Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung. Nur der Ortsvorsteher im Hauptort Vaduz darf gemĂ€ĂŸ einem fĂŒrstlichen Erlass aus dem 19. Jahrhundert die Bezeichnung BĂŒrgermeister tragen.

Italien

SĂŒdtirol

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Hauptartikel

:

Liste der BĂŒrgermeister von Bozen

Der BĂŒrgermeister (italienisch sindaco, ladinisch Ombolt) wird in der „autonomen Provinz“ SĂŒdtirol direkt gewĂ€hlt. Das Wahlgesetz unterscheidet zwischen Gemeinden mit mehr und weniger als 15.000 Einwohnern: In Ortschaften mit weniger als 15.000 Einwohnern sind prinzipiell alle Gemeinderatskandidaten auch BĂŒrgermeisterkandidaten, sofern sie nicht ausdrĂŒcklich darauf verzichten. GewĂ€hlt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen, eine Stichwahl ist nicht vorgesehen. In den grĂ¶ĂŸeren StĂ€dten wird ein dafĂŒr bestimmter BĂŒrgermeisterkandidat einer Liste oder Koalition gewĂ€hlt. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, kommt es zu einer Stichwahl.

In SĂŒdtirol wird der vorgesehene Stellvertreter des BĂŒrgermeisters VizebĂŒrgermeister genannt und vom BĂŒrgermeister bestellt. In Orten mit mehr als 13.000 Einwohnern und in Orten, in denen dies von der Gemeindesatzung vorgesehen ist, darf der VizebĂŒrgermeister nicht derselben Sprachgruppe wie der BĂŒrgermeister angehören.

Der BĂŒrgermeister ist der Chef der Gemeinderegierung, die je nach Gemeindestatus als Stadtrat oder als Gemeindeausschuss bezeichnet wird. Mitglieder dieses Gremiums sind die Referenten, die in der Vergangenheit italianisierend den Titel Assessoren trugen.

Die AmtsentschĂ€digung wird vom Regionalrat bestimmt und nach mehreren Parametern gewichtet (Einwohnerzahl, Zahl der Fraktionen usw.). Die BezĂŒge des VizebĂŒrgermeisters und der Referenten sind schließlich nach einem Prozent-SchlĂŒssel an jene des BĂŒrgermeisters gebunden.

In der Provinzhauptstadt Bozen ist er in derselben Zeit auch Bezirksvorsitzender, was einem österreichischen Bezirkshauptmann entspricht.

Übriges Italien

Im ĂŒbrigen Italien wird der BĂŒrgermeister sindaco genannt, oder informell primo cittadino („erster BĂŒrger“). Der BĂŒrgermeister wird alle fĂŒnf Jahre von den Einwohnern der Gemeinde gewĂ€hlt; er darf nicht lĂ€nger als zwei aufeinander folgende Amtszeiten im Amt sein, außer in Gemeinden mit bis zu 3000 Einwohnern, fĂŒr die es keine AmtszeitbeschrĂ€nkung gibt.

Niederlande

In den Niederlanden wird der BĂŒrgermeister nicht gewĂ€hlt, sondern in den großen StĂ€dten nach teilweise parteipolitischem Proporz bestimmt; in der Regel geht es jedoch vor allem um die politische KrĂ€fteverteilung vor Ort. Der BĂŒrgermeister bildet zusammen mit den wethouders (wörtlich: ‚Gesetzhalter‘, im Deutschen etwa Schöffen oder Beigeordnete), die vom Gemeinderat gewĂ€hlt werden, die Regierung der Gemeinde. Man spricht vom college van burgemeester en wethouders, abgekĂŒrzt b & w. Außerdem ist der BĂŒrgermeister Vorsitzender des Gemeinderats. Einer der wethouders wird als Stellvertreter des BĂŒrgermeisters zum loco-burgemeester gewĂ€hlt. Ebenso wie der BĂŒrgermeister dĂŒrfen die wethouders nicht dem Gemeinderat angehören, obwohl letztere oft aus dessen Mitte kommen.

Es ist eine Diskussion darĂŒber entstanden, ob der BĂŒrgermeister in Zukunft gewĂ€hlt werden soll, doch bislang kam es nur zu wenigen Referenden vor Ort (zuletzt 2008). Die Regierung schlĂ€gt dabei zwei Kandidaten vor und die Einwohner des Ortes entscheiden per Volksabstimmung. Allerdings gehören die beiden Kandidaten normalerweise derselben Partei an.cite-ref-40[32] Vor allem die sozialliberale Partei Democraten 66 setzt sich fĂŒr die Direktwahl ein. D66-Minister Thom de Graaf war 2005 mit seinem Gesetzentwurf zur Direktwahl sehr weit gekommen, bis die Sozialdemokraten in der Ersten Kammer es doch noch zu Fall brachten. De Graaf trat zurĂŒck und wurde 2007 zum BĂŒrgermeister von Nijmegen ernannt.

Einer Umfrage von 2004 zufolge wĂŒnschen sich zwei Drittel der NiederlĂ€nder die Direktwahl, ein Drittel ist dagegen. DafĂŒr ist die Mehrheit der AnhĂ€nger jeder einzelnen Partei. Der damalige Gesetzentwurf von De Graaf wurde allerdings von nur 53 % der Befragten begrĂŒĂŸt.cite-ref-41[33] NiederlĂ€ndische Gemeinderatsmitglieder, hat eine Umfrage 2010 ergeben, möchten vor allem die heutige Situation behalten: 46 % meinen, dass der BĂŒrgermeister weiterhin von der Krone eingesetzt werden soll, nach Übereinkunft mit dem Gemeinderat. 32 % favorisieren eine formelle Wahl durch den Rat. 5 % wĂŒnschen, dass die Mitglieder der Gemeinderegierung den BĂŒrgermeister unter sich wĂ€hlen, so wie in der nationalen Regierung der MinisterprĂ€sident gewĂ€hlt wird. FĂŒr eine Wahl durch die BĂŒrger sind lediglich 16 % der Gemeinderatsmitglieder.cite-ref-42[34]

Typischerweise ist ein niederlĂ€ndischer BĂŒrgermeistercite-ref-43[35] ein Jurist oder Verwaltungsexperte, der fĂŒr sechs Jahre eine Gemeinde leitet und danach eine andere, je nachdem, welche ihm angeboten wird. Der 1944 in Rotterdam geborene Rechtsliberale Ivo Opstelten zum Beispiel begann seine Karriere in der Gemeindeverwaltung von Vlaardingen (1970 bis 1972). Von 1972 bis 1977 war er BĂŒrgermeister von Dalen, dann bis 1980 von Doorn und bis 1987 von Delfzijl. Nach einer Position im Innenministerium wurde er 1992 BĂŒrgermeister von Utrecht und krönte seine BĂŒrgermeisterkarriere mit der zweitgrĂ¶ĂŸten Stadt des Landes, Rotterdam (1999 bis 2008).

Im karibischen Teil der Niederlande heißt die dem BĂŒrgermeister entsprechende Funktion gezaghebber, die dem college van burgemeester en wethouders entsprechende Institution heißt bestuurscollege.

RumÀnien

In RumĂ€nien wird der BĂŒrgermeister (rumĂ€nisch: primar) fĂŒr vier Jahre gewĂ€hlt und kann beliebig oft fĂŒr dieses Amt erneut kandidieren.

San Marino

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Hauptartikel

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Capitano di Castello

In San Marino wird der BĂŒrgermeister fĂŒr fĂŒnf Jahre gewĂ€hlt und kann beliebig oft fĂŒr dieses Amt erneut kandidieren.

Ungarn

In Ungarn ist der BĂŒrgermeister (ungarisch: polgĂĄrmester) der Vorsitzende der örtlichen Vertretungskörperschaft. Er ist verantwortlich fĂŒr die erfolgreiche und gesetzmĂ€ĂŸige TĂ€tigkeit der Selbstverwaltung. Er ernennt die Mitarbeiter des Amtes, leitet die Arbeit des Amtes sowie die Sitzungen der Gemeindevertretung und vertritt die Selbstverwaltung. Der BĂŒrgermeister wird durch direkte Wahlen fĂŒr vier Jahre gewĂ€hlt.

Englischer Sprachraum

In der englischsprachigen Welt gibt es eine direkte Übersetzung von BĂŒrgermeister als „Burgomaster“, jedoch wird das heutige Amt in der Regel als Mayor ins Englische ĂŒbersetzt, da es den heute ĂŒblichen Hauptvertreter der BĂŒrgerschaft dort bezeichnet.

Vereinigtes Königreich

Mit derselben Wurzel wie Major war der englische Mayor ursprĂŒnglich der feudale Bezirksverwalter, die BĂŒrgerschaft von London errang jedoch irgendwann das Recht, den Mayor selbst zu wĂ€hlen. Dieses Recht verbreitete sich, und im heutigen Sprachgebrauch meint Mayor jeweils den Vorsitzenden des Gemeinderats. In der Regel wird dieser indirekt vom Gemeinderat gewĂ€hlt. Der Titel Mayor wird auch in Wales und Nordirland gebraucht, aber nicht in Schottland, wo der Titel „Provost“ lautet.

Vereinigte Staaten

Der Titel „Mayor“ ist auch die ĂŒbliche Bezeichnung in den USA, dort wird jedoch hĂ€ufig die Stadtvertretung geteilt: bei der zweigleisigen Stadtvorsteherregierung (council-manager government) gibt es die Ämter des Ratsvorsitzenden und des Verwaltungsdirektors, wobei die Stadtvertretung hauptsĂ€chlich in den HĂ€nden des letzteren Stadtvorstehers liegt, der nicht dem Stadtrat angehört, aber von diesem ernannt wird. Die Bezeichnung Mayor bzw. BĂŒrgermeister gilt hier dem Ratsvorsitzenden.

Literatur

‱ Henry BĂ€ck, Hubert Heinelt, Annick Magnier (Hrsg.): The European Mayor: Political Leaders in the Changing Context of Local Democracy. Springer-VS, Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-531-14574-7 (englisch).
‱ Jörg Bogumil, Hubert Heinelt (Hrsg.): BĂŒrgermeister in Deutschland: Politikwissenschaftliche Studien zu direkt gewĂ€hlten BĂŒrgermeistern. Springer-VS, Wiesbaden 2005, ISBN 978-3-531-14541-9.
‱ Jörg Bogumil, David H. Gehne, Louisa Anna SĂŒĂŸ: Ehrenamtliche BĂŒrgermeister in Deutschland. Das unbekannte Wesen. Wiesbaden 2024, ISBN 978-3-658-43894-4.
‱ Daniel Fuchs: Die Abwahl von BĂŒrgermeistern – ein bundesweiter Vergleich. Herausgegeben von Sebastian Olthoff, Kommunalwissenschaftliches Institut der UniversitĂ€t Potsdam, Juli 2007, ISBN 978-3-939469-91-9 (PDF: 342 kB, 109 Seiten auf kobv.de).
‱ David H. Gehne: BĂŒrgermeister: FĂŒhrungskraft zwischen BĂŒrgerschaft, Rat und Verwaltung. Boorberg, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-415-04875-1.
‱ Vinzenz Huzel: BĂŒrgermeisterinnen und BĂŒrgermeister in Baden-WĂŒrttemberg. Ein Amt im Umbruch. Doktorarbeit TU Darmstadt 2019. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-6240-8 (Leseprobe in der Google-Buchsuche).
‱ Timm Kern: Warum werden BĂŒrgermeister abgewĂ€hlt? Kohlhammer, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-17-020499-7
‱ Helga Lukoschat, Jana Belschner: Frauen fĂŒhren Kommunen: Eine Untersuchung zu BĂŒrgermeisterinnen und BĂŒrgermeistern in Ost und West. EuropĂ€ische Akademie fĂŒr Frauen in Politik und Wirtschaft Berlin (EAF), Berlin 2014 (Downloadseite).
‱ Michael Partmann, Gerd Strohmeier: Politische Verfasstheit der kommunalen Ebene. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Nr. 38/39: Parlamentarismus, September 2012, S. 38–43 (online auf bpb.de).
‱ Erich Holzwarth (Hrsg.): BĂŒrgermeisterwahlen gewinnen. Kohlhammer, Stuttgart, 2023, ISBN 978-3-17-043188-1 (Print) und ISBN 978-3-17-043189-8 (E-Book).
‱ Paul Witt (Hrsg.): Karrierechance BĂŒrgermeister: Leitfaden fĂŒr die erfolgreiche Kandidatur und AmtsfĂŒhrung. 2., neu bearbeitete Auflage. Richard Boorberg, Stuttgart u. a. 2016, ISBN 978-3-415-05415-8 (Leseprobe in der Google-Buchsuche).

Weblinks

Commons

: BĂŒrgermeister

(mayors)

– Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Wiktionary: BĂŒrgermeister

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

‱ Literatur zum Thema BĂŒrgermeister im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek.
‱ EuropĂ€ische Akademie fĂŒr Frauen in Politik und Wirtschaft Berlin (EAF): Politikberatung: MAYORESS – Empowerment und Vernetzung von weiblichen FĂŒhrungspersonen in der Kommunalpolitik in Deutschland, Frankreich, Polen und Österreich. EU-Projekt 2019–2021.
‱ Lisa Schnell: Kommunalwahl: „LandrĂ€tin“ und „BĂŒrgermeisterin“? Gibt’s ja gar nicht. In: SĂŒddeutsche Zeitung. 11. Februar 2020 („zumindest ist auf bayerischen Wahlzetteln nur die mĂ€nnliche Form vorgesehen“).
‱ Bundesministerium fĂŒr Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ): Gleichstellungsatlas: Verwaltungsspitzen. In: bmfsfj.de. Datenstand: Dezember 2017 (ReprĂ€sentanz von Frauen an der Spitze von kommunalen Gebietskörperschaften).
‱ Paul Witt: Was passiert in der öffentlichen Verwaltung? Gedanken zur Entwicklung des BĂŒrgermeisterberufs in Baden-WĂŒrttemberg. In: Verwaltungmodern.de. 28. April 2007 (Hochschule fĂŒr öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg).

Einzelnachweise

cite-note-11. ↑ Ehrenamtliche BĂŒrgermeister in Deutschland. doi:10.1007/978-3-658-43894-4 (springer.com [abgerufen am 4. November 2024]).
cite-note-22. ↑ Vgl. z. B. Stadt TĂŒbingen – BaubĂŒrgermeister
cite-note-33. ↑ Fezer gegen Wölfle – Wer wird neuer Sozialbuergermeister, Stuttgarter Zeitung
cite-note-44. ↑ BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 (Memento vom 24. Januar 2016 im Internet Archive), Az. B 8/9b AY 1/07 R, Volltext.
cite-note-55. ↑ Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein § 10 GO | Landesnorm Schleswig-Holstein | - Vertretung der Gemeinde bei öffentlichen AnlĂ€ssen (ReprĂ€sentation) | Gemeindeordnung fĂŒr Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 | gĂŒltig ab: 01.04.2003. Abgerufen am 24. Juli 2021.
cite-note-66. ↑ §8 Abs. 1 PStGDV SH 2008. 8. Dezember 2008, abgerufen am 28. April 2025.
cite-note-77. ↑ Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein § 45b GO | Landesnorm Schleswig-Holstein | § 45 b – Aufgaben des Hauptausschusses | Gemeindeordnung fĂŒr Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 | gĂŒltig ab: 01.04.2003. Abgerufen am 24. Juli 2021.
cite-note-88. ↑ Gemeindeordnung fĂŒr den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), Art. 34 ff. BayRS 2020-1-1-I.
cite-note-99. ↑ Ulrich Wagner: WĂŒrzburger Landesherren, bayerische MinisterprĂ€sidenten, Vorsitzende des Landrates/BezirkstagsprĂ€sidenten, RegierungsprĂ€sidenten, Bischöfe, OberbĂŒrgermeister/BĂŒrgermeister 1814–2006. In: Ulrich Wagner (Hrsg.): Geschichte der Stadt WĂŒrzburg. 4 BĂ€nde, Band I-III/2, Theiss, Stuttgart 2001–2007; III/1–2: Vom Übergang an Bayern bis zum 21. Jahrhundert. Band 2, 2007, ISBN 978-3-8062-1478-9, S. 1221–1224 und 1379; hier: S. 1379, Anm. 10.
cite-note-1010. ↑ Wernsmann/Kriegl in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1. Mai 2025, GO Art. 35 Rn. 8 f.
cite-note-1111. ↑ Wernsmann/Kriegl in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1. Mai 2025, GO Art. 34 Rn. 23.
cite-note-1212. ↑ Wernsmann/Kriegl in BeckOK Kommunalrecht Bayern, Stand: 1. Mai 2025, GO Art. 34 Rn. 23.
cite-note-1313. ↑ https://www.juracademy.de/kommunalrecht-nrw/rechtsstellung-ratsvorsitzenden.html
cite-note-1414. ↑ Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 5.7.2019. Gemeindeordnung fĂŒr das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Bekanntmachung der Neufassung. In: nrw.de. Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 14. Juli 2019.
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cite-note-2925. ↑ Marlene Penz: Tote MĂ€use und giftige Pralinen. Politiker im Visier. Aufgrund ihrer NĂ€he zur Bevölkerung snd BĂŒrgermeister immer hĂ€ufiger Gewalt ausgesetzt. In: Tageszeitung Kurier, Sonntag 8. MĂ€rz 2020, S. 21.
cite-note-3026. ↑ Alexandra Keller: BĂŒrgermeistersessel sind nicht mehr gefragt. In: public. Das Magazin fĂŒr EntscheidungstrĂ€ger in Politik & Verwaltung. Heft 10/2019. PBMedia GmbH, Wien. ZDB-ID 2505166-0. S. 8–11.
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cite-note-3931. ↑ Gemeinde Arosa – BĂŒrgergemeinde.
cite-note-4032. ↑ Siehe z. B. NRC Handelsblad vom 19. Dezember 2007 (Memento vom 19. Dezember 2007 im Internet Archive).
cite-note-4133. ↑ Siehe Peil.nl (Memento vom 16. August 2011 im Internet Archive) (kostenlose Anmeldung nötig), Categorie Vernieuwing, 08-03-2004 Burgermeester kiezen, abgerufen am 6. Februar 2010.
cite-note-4234. ↑ Siehe Trouw: Een fascinerende hondebaan, abgerufen am 6. Februar 2010.
cite-note-4335. ↑ Interview in Niederlande-Net der Uni MĂŒnster